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RG, 18.03.1913 - Rep. VII. 430/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde. 2. Wer ist der Verpflichtete?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untersagung des Gewerbebetriebes; Schadensersatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 82, 77
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51
Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch
Der Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 82, 77 [81], später allerdings unentschieden in RGZ 149, 34 [39, 40]) und der des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (S 10 des Urteils vom 15. Mai 1955 - V ZR 109/51), wonach "regelmäßig" (so das Reichsgericht) oder "wenn besondere Verhältnisse nicht vorliegen" (so der V. Senat) nur der "engste Kreis", die Gemeinde, und die allumfassende Gemeinschaft, der Staat, nicht aber die dazwischenliegenden Gebilde, wie Provinzen und Kreise, entschädigungspflichtig sind. - BGH, 04.07.1963 - III ZR 152/61
Entschädigungsanspruch und "Begünstigter"
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück
Die Rechtsprechung, die diese Verbände von einer solchen Haftung bei Enteignung im allgemeinen Interesse freistellen würde (RGZ 82, 77 [82]), kommt hier nicht in Betracht, weil sie einen funktionierenden Staat voraussetzte. - BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51
Rechtsmittel
Wenn besondere Verhältnisse nicht vorliegen, wird nur der "engste Kreis", die Gemeinde, und die allumfassende Gemeinschaft, der Staat, als entschädigungspflichtig angesehen, insbesondere werden die dazwischenliegenden Gebilde, so Provinzen und Kreise, ausgeschaltet (RGZ 82, 77 [80]; 100, 69 [72]). - BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57
Rechtsmittel
Daß ein Entschädigungsanspruch sich gegen den Begünstigten richtet, hat im Jahre 1951 und ebenso im Jahre 1950 nicht ernstlich zweifelhaft sein können (vgl. hierzu RGZ 82, 77, 80 ff; 112, 95, 98 und insbesondere für Art. 153 Abs. 2 WeimVerf RGZ 135, 308, 311).